Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4160
BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - Bindungswirkung

  • openjur.de

    Soziales Leistungsrecht; zu Unrecht gewährter Vorschuss; Rückabwicklung; Erstattungsanspruch; Bindungswirkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Rückerstattungspflicht in Bezug auf einen gezahlten Vorschuss auf eine Verletztenrente; Gewährung von Vorschüssen bei längerfristiger Prüfung der angemessenen Höhe dem Grunde nach zu zahlender Geldleistungen; Notwendigkeit der Beseitigung der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Vorschuss im Sinne des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I - Rückabwicklung grundsätzlich nach § 42 Abs 2 SGB I - keine Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen - keine Geltung der §§ 44 ff., 50 SGB X

  • Judicialis

    SGB I § 42 Abs 2 S 2; ; SGB I § 42 Abs 2 S 1; ; SGB I § 42 Abs 1 S 1; ; SGB X § 45; ; SGG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines zu Unrecht gewährten Vorschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufskrankheit war doch nicht so schlimm Vorschuss von der Berufsgenossenschaft ist vollständig zurückzuzahlen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich allein nach § 42 Abs. 2 SGB I. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht (Anschluss an BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 46/99 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9).

    Zwar habe der 4. Senat des BSG dem einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I gewährenden Verwaltungsakt keine Bindungswirkung bezüglich der endgültigen Leistung beigemessen und daraus geschlossen, ein rechtswidrig gewährter Vorschuss sei - anders als eine endgültig gezahlte Leistung - nicht nach §§ 44 ff, 50 SGB X, sondern in direkter Anwendung von § 42 Abs. 2 SGB I rückabzuwickeln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9).

    Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 mwN).

    Da für die Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - aaO), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht.

    Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses - und nicht einer endgültigen Leistung - abstellt (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 aaO; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Aufl 2002, 136 mwN; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 13).

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 mwN), was hier der Fall war.

    Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die §§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 aaO).

  • BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92

    Rückforderung einer als Vorschuss geleisteten Waisenrente - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 mwN), was hier der Fall war.

    Die Ansicht des LSG, die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides könne vom Versicherungsträger nur unter Anwendung des § 45 SGB X beseitigt werden, falls sich nachträglich herausstelle, dass überhaupt kein Geldleistungsanspruch bestehe, berücksichtigt nicht, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheides als eines einstweiligen Verwaltungsaktes - anders als bei einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft, wie aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) folgt (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 aaO).

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 12/94

    Rückforderung von Verletztengeld - Zulässigkeit einer Vorbehaltsbestimmung im

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Für Fälle, bei denen schon der Grundanspruch nicht feststehe, habe der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 12/94 - erkannt, dass sich ein Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid selbst ergebe.
  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des

    Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17) .

    d) Hat die Beklagte somit dem Kläger im Jahre 1996 zu Recht einen Vorschuss unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1) .

    Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Der ausschließlichen Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I steht auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 21; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 11; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 7, Stand 2005) .

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

    Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1) .

    Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 1071/11

    Erstattung eines Rentenvorschusses

    Darüber hinaus muss der Leistungsträger hinreichend deutlich machen, dass nur ein Recht auf Zahlungen bewilligt ist, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 2 = BSGE 106, 244; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 1, jeweils m. w. N.).

    Dem Erstattungsanspruch steht nicht die Bindungswirkung des Bescheides über den Vorschuss entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens schafft (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in der eigenen Vorschrift des § 42 SGB I normiert hat (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

    Da für die Erstattung zuviel gezahlter Vorschüsse nach dieser Vorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird, kommt es nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2016 - L 16 U 12/15
    Der zuständige Leistungsträger muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behalten dürfen des Gezahlten bildet, und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSGE 106, 244, 246 Rdnr 14; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 37; BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 Rdnr 17).

    Da für die Rückabwicklung zu viel gezahlter Vorschüsse nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 Rdnr 20), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach der Gewährung des Vorschusses im Laufe des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht.

    (BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 Rdnr 20 mwN; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9).

    Einer Rückforderung steht auch die Bindungswirkung des Vorschussbewilligungsbescheides (§ 77 SGG) nicht entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (BSG SozR 4 -1200 § 42 Nr. 1 Rdnr 21; BSGE 106, 244, 248 Rdnr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2010 - L 11 R 3189/09

    Rückforderung eines Rentenvorschusses - versehentliche unterbliebene Anrechnung

    Er muss allerdings hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Dies folgt aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Vorschussbescheid getroffenen Regelung (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach Ansicht des Senats ist der hier zu beurteilende Fall einer im Zusammenhang mit endgültigen Leistungsbewilligung zwar möglich gewesenen, aber - bewusst oder versehentlich - unterbliebenen Anrechnung nach den gleichen Grundsätzen zu lösen wie der Fall, in dem ein Vorschuss deshalb zu viel gezahlt wurde, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass der Anspruch auf die endgültige Leistungen nicht besteht (hierzu BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2016 - L 6 U 124/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Feststellungsklage:

    Für die Rückabwicklung zu viel gezahlter Vorschüsse wird in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Die Beklagte hat vorliegend ausdrücklich unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorschrift (§ 42 Abs. 1 SGB I) Verletztengeld gemäß ihren Schreiben vom 17. Januar, 21. Februar und 15. März 2011, die jeweils Verwaltungsakte gemäß § 31 Satz 1 SGB X darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O.), ab 7. Dezember 2010 von Amts wegen als Vorschuss gewährt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - L 12 AL 268/07

    ALG; Vorschuss; Bewilligung; Überzahlung; Berechnung

    32 Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Leistungen nach § 42 Abs. 2 SGB I ist nicht die Rechtmäßigkeit der Vorschussgewährung, sondern ob die Leistungen wirksam im Wege eines Vorschusses gewährt worden sind (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 20; vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 55; vgl. auch BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 24/01 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).

    Der Leistungsträger muss verdeutlichen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde bestehenden Anspruches auf Geldleistungen, deren genaue Höhe er noch nicht zeitnah feststellen kann, Zahlungen ohne dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen bewilligt, so dass die Verfügung über das Erlangte wirtschaftlich risikobehaftet ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17, ebenso Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I Rdnr. 18, 19).

    Rechtsfolgen und Inhalt einer Bewilligung von Sozialleistungen als endgültige Leistung unterscheiden sich nämlich so wesentlich von einem Vorschuss, dass ein Vorschuss nicht als die Bewilligung der endgültigen Leistung unter Vorbehalt, sondern als andere Leistung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19; Urteil vom 19. April 1997 - 4 RA 46/96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 59; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I, Rdnr. 7).

  • LSG Sachsen, 05.03.2015 - L 7 AS 888/11

    Bewilligungsbescheid; Durchschnittseinkommen; Ermessensentscheidung; gebundene

    Dasselbe gilt für die Zahlung eines Vorschusses i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R, juris, RdNr. 14): "Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.2008 - L 6 U 129/05
    Soweit ein Leistungsträger von einem tatsächlich bestehenden Anspruch ausgeht, richtet sich die Rückabwicklung einer solchen Leistung nach § 42 Abs. 2 SGB I (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R - zitiert nach juris).

    Es kommt nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O.).

    Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass die zustehende Leistung bei Null liegt, der geleistete Vorschuss diese dann in vollem Umfang übersteigt, ist dieser vollständig zu erstatten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O.).

  • SG Trier, 19.01.2015 - S 4 U 83/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderung eines Vorschusses gem § 42

    Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt und wird auch in Teilen der Literatur vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 42 SGB I entweder im Wege der Auslegung (so das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R) oder in entsprechender Anwendung (so z. B. Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rn. 3a) der Norm eröffnet sein kann, wenn die Behörde anlässlich der Vorschusszahlung davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach vorliegen, sich aber später herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht.

    Diese Fallgruppe ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Neubewertung unveränderter Verhältnisse hiervon nicht erfasst wird, sondern der Regelung des § 45 SGB X unterfällt (vgl. Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Urteil vom 24.2.2010, L 10 KN 11/07, Rn. 45 nach juris; BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R).

  • SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorschuss auf Mehraufwandsentschädigung für

  • SG Berlin, 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 2 AS 3931/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 1298/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 59/18
  • LSG Bayern, 04.02.2009 - L 17 B 1033/08

    Einstweilige Anordnung für die Zuerkennung von Vorschüssen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - L 5 AS 179/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem

  • LSG Bayern, 20.02.2009 - L 17 B 274/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Zulässigkeit - kein

  • LSG Bayern, 20.02.2009 - L 17 B 949/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vorschusszahlung gem § 42 Abs 1 SGB 1 - Witwe -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - L 16 AL 541/06

    Nachweis des entstandenen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Gewährung von

  • LSG Bayern, 19.02.2008 - L 3 U 223/07

    Erforderlichkeit einer individualisierenden und konkretisierenden

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2018 - L 14 U 329/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2010 - L 18 AS 1926/09
  • BSG, 10.02.2009 - B 2 U 278/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2009 - L 6 U 390/05
  • SG Hannover, 07.11.2017 - S 58 U 270/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 6 U 339/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht